Rad-Reifenkombinationen:
Sonderräder sollten mit Gutachten für Ihr entsprechendes Fahrzeug vorhanden sein.
Ist dies nicht der Fall, können wir mit einem Vergleichsgutachten bzw. mit einem Ziviltechniker die Sonderräder direkt vor Ort typisieren.
Radabdeckung:
Die Räder müssen im Bereich ab Radmitte 30° nach vorne, sowie 50° nach hinten abgedeckt sein.
Falls dies nicht der Fall ist, kann mit Kunsstoffverbreiterungsleisten gearbeitet werden. Zur Optimierung können diese in Wagenfarbe lackiert werden.
Eine andere Möglichkeit ist, indem die Kotflügel gebördelt und aufgeweitet werden. Dies hat zugleich den Vorteil, dass keine Verbreiterungsleisten angebracht werden müssen, und das die Radfreigängigkeit voll gegeben ist. Diese muss nähmlich gesondert geprüft werden, da dies die fahrtechnische Sicherheit für den Fahrzeughalter oder für die mitfahrende Personen darstellt.
Spurverbreiterungen:
Grundlegend nur Spurverbreiterungssysteme mit TÜV Gutachten verwenden.
Fahrwerke:
Für sämtliche Umrüstungen im Bereich der Fahrwerkskomponenten ist darauf zu achten, dass ein fahrzeugspezifisches Anbaugutachten mit Hinweis auf den Fahrzeugtype sowie dessen Leistungs- sowie Achslasteignung beiliegt.
Es ist anzuraten, den Einbau in einem autorisierten Fachbetrieb durchführen zu lassen. Verschleißteile wie z. B. Dämpfer sowie Federwegbegrenzer müssen zuvor auf einen einwandfreien Zustand überprüft und gegebenenfalls erneuert werden.
Nach Einbauten von Fahrwerksänderungen sind die Spur- und Sturzwerte, Scheinwerfer, sowie der Hinterachsenbremskraftregler neu zu justieren.
Meßblätter und Bestätigungsschreiben sind vorzulegen.
Für Gewindefahrwerke sind erhöhte Aufwände notwendig. Diese müssen mit einem Sicherungsring am Gewinde versehen sein.
Zusätzlich ist der Nachweis über einen fachmännischen Einbau vorzulegen.
Streben:
Dom-, Quer- und Fahrwerksstreben sollten nur mit Typenkennzeichung verwendet werden.
Aerodynamikbauteile:
Diese müssen mit einem Anbaugutachten sowie mit der Verwendungsfähigkeit für Ihren Fahrzeugtyp ausgerüstet sein. Mindesterforderlich ist auch ein Materialgutachten über das Bauteil.
Frontblenden:
Scheinwerferblenden oder Motorhaubenverlängerungen, nur mit Anbaugutachten bei dem der Lichtaustritt geprüft worden ist, verwenden.
Spiegeländerungen:
Außenspiegel müssen ECE-genehmigt sein.
Auspuffanlagen:
Nur Auspuffanlagen mit Übereinstimmungserklärung oder mit EG-Genehmigung gemessen nach 70/157EWG einschließlich der Fassung 89/491/EWG sowie 92/97EWG Richtlinie verwenden.
Endrohre:
Anschweiß- oder Anschraubendrohre sind nur mit TÜV-Gutachten zu empfehlen.
Lenkräder:
Lenkräder werden grundsätzlich nicht durch ihre Größenunterschiede zum Eintragungsproblem sondern ausschließlich durch die jeweiligen Fahrzeugunterschiede und der Fahrzeugspezifischen Auflagen. |